Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart Az. 24-1063-1/BE-1001-09
Öffentliche Bekanntmachung
Auf Antrag der Straßenbauverwaltung -vertreten durch die Abteilung 4 (Straßenwesen und Verkehr) des Regierungspräsidiums Stuttgart - zwecks Beseitigung von schienengleichen Bahnübergängen in Oberboihingen im Zuge der Verlegung der Ortsdurchfahrt der L 1250, ist das Enteignungs- und vorz. Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (in der derzeit geltenden Fassung) hinsichtlich folgendem Grundstück auf der Gemarkung Oberboihingen eingeleitet worden:
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Grund-
buchheft
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Abt.I
lfd. Nr.
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Grundbuch-beschrieb
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Flurstücks-
nummer
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Grund-stücksgröße in m²
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Bedarfs-fläche
in m²
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4054
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BV 1
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Froschländer, Landwirtschafts-fläche
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2599
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1285
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847
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Eigentümer: Herr Gerd Ziegelin, Struttweg 12/2, 73092 Heiningen
Der Termin zur nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Enteignung- und vorz. Besitzeinweisung ist auf
Dienstag, den 26. Mai 2009, 09:30 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Oberboihingen
- Sitzungssaal, 1. OG -
Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen
anberaumt worden.
Alle Beteiligten, namentlich die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an den o.a. Grundstücken oder an einem die betreffenden Grundstücke belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus den genannten Grundstücken oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder die Benutzung eines Grundstückes beschränkt, werden aufgefordert, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Zweckmäßigerweise sollten derartige Rechte noch vor der Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.
Über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge kann auch dann verhandelt und entschieden werden, wenn die Beteiligten die Anmeldung ihrer Rechte unterlassen oder zum Verhandlungstermin nicht erscheinen. Im Vertretungsfalle ist ein Vollmachtnachweis (möglichst in öffentlicher beglaubigter Form) notwendig.
Die Enteignungsbehörde weist daraufhin, dass Beteiligte eines Verfahrens verlangen können, dass mit Ihnen in Abwesenheit der anderen Beteiligten dieses Verfahrens verhandelt wird, soweit sie in der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft machen.
Der Antrag auf Enteignung und vorz. Besitzeinweisung und die ihm beigefügten Unterlagen können beim Regierungspräsidium Stuttgart in 70565 Stuttgart, Ruppmannstr. 21, Gebäudeteil A, 5. Stock, Zimmer 5.014, Tel.: 0711/904-11505, täglich während der Dienststunden eingesehen werden. Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
gez. Ebert
