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30.07.2009 Hecken, Bäume und Sträucher rechtzeitig zurückschneiden


Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder, Straßenschilder und Hausnummern verdecken.

Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet, seine Hecken und Sträucher so zurück zu schneiden, dass vorbei gehende Personen nicht behindert werden und Verkehrszeichen sowie Straßen-  und Gebäudebeschilderungen gut lesbar bleiben. Da in der Zeit zwischen 15. März und 30. September generell Hecken, Sträucher und Bäume nicht geschnitten werden sollen, kommt bald die geeignete Zeit, um Sicht behindernde Pflanzungen entsprechend zurück zu schneiden.

Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen bis 4,50 m, über Gehwegen 2,30 m und über Radwegen 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurück zu schneiden. Bei Fahr-bahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 75 cm einzuhalten. Sofern ein Hochbordrandstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand von der Fahrbahn auf 50 cm reduziert werden. Das Austreiben während der Wachtstumsperiode ist dabei zu berücksichtigen. Bezüglich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrs-teilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen und kreuzen kann.

 

 

Bitte prüfen Sie Hecken und Sträucher auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie diese gegebenenfalls entsprechend zurück. Ebenfalls zurück zu schneiden sind Äste an Straßenlampen.

 

Das Schnittgut kann auf dem Recyclinghof zu den Öffnungszeiten angefahren werden.

 



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