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Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ – Bebauungsplan der Innenentwick
1. Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen, für den Bereich „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ einen Bebauungsplan zusammen mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan, Entwurf vom 21.09.2022 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke: 1177/1, 1177/2 und 1177/4. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 580 m².
3. Erfordernis, Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Oberboihingen ist gemäß Regionalplan als Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit dargestellt und liegt an der Landesentwicklungsachse Stuttgart-Esslingen-Plochingen-Nürtingen-Reutlingen. Zudem weist die Gemeinde aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Autobahn eine hohe Standortgunst auf.
Die Gemeinde verfügt über keine erschlossenen Neubauflächen und der Nutzungsdruck im Bereich Wohnen nimmt stetig zu. Der Nutzungsdruck entsteht durch ortsansässige Bewohner, deren Kinder bzw. junge Familien in Oberboihingen gerne weiter wohnhaft bleiben möchten sowie durch Arbeitskräfte, die aufgrund der guten Arbeitsmarktlage in die Region gezogen werden. Im Gemeindegebiet werden daher vermehrt Entwicklungspotentiale im Innenbereich aktiviert, um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden.
Innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches besteht derzeit ein Wohnhaus mit Garage. Die Eigentümer der Grundstücke sind mit dem Wunsch, Wohnraum zu schaffen, auf die Gemeinde zugekommen. Da die Gemeinde innerörtliche Nachverdichtungspotentiale konsequent nutzt, soll das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden, um die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen hierfür zu schaffen.
Derzeit bestehen hier die rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Kirchrain“ und „Kirchrain – 1. Änderung“ aus den 80er-Jahren. Diese sahen sehr begrenzte überbaubare Grundstücksflächen mit sogenannten „Briefmarkenbaufenstern“ vor. Somit kann das bestehende Innenentwicklungspotential nicht ausgeschöpft und die vorliegende Planung eines Neubaus als Zweifamilienhaus nicht umgesetzt werden.
4. Öffentliche Auslegung
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.09.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der Entwurf des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ vom 21.09.2022 werden mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom
06.03.2023 bis einschließlich 07.04.2023
beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen im Flur des Erdgeschosses (vor Raum EG 0.3) während den Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Die üblichen Öffnungszeiten sind:
Mo. – Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Di. 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Die Öffentlichkeit hat während der Planauslegung Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Während der Auslegungsfrist können – unter anderem schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung und die auslegten Unterlagen werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen unter der Internet-Adresse www.oberboihingen.de (Rubrik „Leben & Gemeinde“ – Leben in Oberboihingen / Gemeindeplanung und Bauen / Bauleitplanung) eingestellt.
Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter, Raum EG 0.3. oder telefonisch unter der Rufnummer 6000-28 zur Verfügung.
Oberboihingen, den 23.02.2022
gez. Heinz Vogel,
1. Stv. Bürgermeister