Aktuelles & Presse: Gemeinde Oberboihingen

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Aktuelles & Presse

Öffentliche Bekanntmachung über die Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung

Artikel vom 14.11.2024

In seiner Sitzung vom 6. November 2024 hat der Gemeinderat der Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung zugestimmt.

Gemeinde Oberboihingen Landkreis Esslingen
Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung (FwS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 HS. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 6.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung
§ 10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinen Stellvertretern (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Feuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters kann der Feuerwehrausschuss festlegen, ob die Amtszeit des jeweiligen Nachfolgers auf die noch ursprünglich verbleibende Amtszeit verkürzt wird.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oberboihingen, 7.11.2024
gez. Ulrich Spangenberg, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.