Lebenslagen
Mutterschutzfristen
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen schwangere Frauen und Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist).
Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm aufweist. Oder es liegen andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt vor, die ein Arzt bescheinigt.
Stellt ein Arzt oder eine Ärztin vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung fest, können Sie als Mutter beantragen, die Schutzfrist bis zwölf Wochen zu verlängern.
Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme verlangen. Dieses enthält den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen.
In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich aber auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Als Schülerinnen und Studentinnen können Sie bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Auch diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.
Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundeamt für Soziale Sicherung in Höhe von 210 Euro. Zusätzlich haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenfalls bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen. In diesem Fall sollten Sie der Krankenkasse oder dem Bundeamt für Soziale Sicherung eine Kopie der Zulässigkeitserklärung, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, vorlegen. Frauen, deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten diesen ebenfalls von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. Für eine Bestätigung wenden Sie sich an den Insolvernzverwalter.
Vertiefende Informationen
Nach der Schutzfrist können Sie Elternzeit nehmen.
Rechtsgrundlage
- § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Freigabevermerk
24.06.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.

