Lebenslagen
Stiftungen
Als Erblasser sollten Sie alle möglichen Alternativen abwägen, wie Ihre letztwilligen Verfügungen am besten und in Ihrem Sinne durchgeführt werden können. Dabei sind wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Überlegungen wichtig. Bei größeren Vermögenswerten und komplexen erbrechtlichen Konstellationen sollten Sie über die Einsetzung einer Verwaltung nachdenken.
Dies kann entweder mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geschehen oder durch die Errichtung einer Stiftung. Hier kommt vor allem die Stiftung von Todes wegen in Betracht.
Eine Stiftung von Todes wegen wird durch Testament oder Erbvertrag errichtet.
Als Erblasser müssen Sie im Testament oder Erbvertrag die Belange der Stiftung regeln. Dabei gelten die allgemeinen Regeln bei der Errichtung einer Stiftung. Sie müssen beispielsweise den Zweck der Stiftung festlegen und eine Satzung aufstellen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihr Vermögen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage zu vermachen. Speziell bei umfangreichen Vermögen und bei komplexeren familiären Verhältnissen kann so eine reibungslose und wirtschaftlich optimierte Übertragung des Nachlasses erzielt werden.
Für Stiftungen ist eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Familienstiftungen unterliegen zusätzlich der Erbschaftsteuer. Alle 30 Jahre muss die Familienstiftung Steuern in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde.
Tipp: Bei kleineren Vermögen kann die unselbstständige Stiftung empfehlenswert sein. Hier wird ein Treuhänder eingesetzt, der den vom Stifter bestimmten Zweck verwirklichen soll. Die unselbstständige Stiftung braucht nicht behördlich genehmigt zu werden und hat daher einen geringeren Verwaltungsaufwand.
Ist der Zweck der Stiftung gemeinnützig, ist sie unter Umständen von den meisten Steuern befreit. Infrage kommen:
- Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Empfang steuerbegünstigter Spenden
- Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit nicht gesetzliche Befreiungen greifen
- unter bestimmten Voraussetzungen: Befreiung von Grund-, Schenkung- und Erbschaftsteuer
Vertiefende Informationen
Tipp: Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von steuerbegünstigten Stiftungen erhalten Sie in der vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine". Auch sind die Finanzämter gerne bereit, Ihnen weiterzuhelfen.
Lesen Sie mehr zu diesem Thema auch in den Lebenslagen "Unternehmensnachfolge" und "Stiftungen".
Rechtsgrundlage
- §§ 80-88 - Rechtsfähige Stiftungen
Freigabevermerk
20.09.2024 Justizministerium und Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.

