Lebenslagen
Berufliche Anerkennung
Für berufliche Qualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, können Sie in Deutschland verbindlich feststellen lassen, ob Ihr Abschluss mit einer deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
Dabei vergleichen die zuständigen Stellen den ausländischen mit einem deutschen Berufsabschluss. Sie berücksichtigen bei der Prüfung formale Kriterien wie beispielsweise Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Das ist derzeit für 325 staatlich anerkannte duale Ausbildungsberufe möglich.
Für reglementierte Berufe ist die Anerkennung vorgeschrieben. Erst danach dürfen Sie in einem dieser Berufe in Deutschland arbeiten. Reglementiert sind Berufe, deren Zugang und Ausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind.
Hinweis: Das Regierungspräsidium Stuttgart führt in der Zeugnisanerkennungsstelle (Referat 73.2) das Bewertungsverfahren für folgende Berufe durch:
- Erzieher und Erzieherinnen
- Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen
- Sozialpädagogische Assistenten und Assistentinnen
- Sport-/Gymnastiklehrer und -lehrerinnen im freien Beruf
Zur Online-Antragstellung gelangen Sie hier.
Im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Referat 95) und Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (Referat 98) wird das Bewertungsverfahren für Gesundheitsfach- und Pflegeberufe, sowie soziale Berufe durchgeführt.
Das Regierungspräsidium Tübingen führt das Bewertungsverfahren für Lehrkräfte durch.
Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin können Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
07.01.2026 Regierungspräsidium Stuttgart
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.

