Dienstleistungen
Patientenbeschwerde einlegen (Ärztekammer, Zahnärztekammer)
Sie sind mit einer Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt unzufrieden? Oder sind Sie der Ansicht, dass Sie falsch behandelt wurden? Dann können Sie eine Patientenbeschwerde einlegen.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde an die zuständigen Stellen und lassen Sie sich über das weitere Vorgehen beraten.
Wenn Sie Behandlungsfehler vermuten, die zu einem Gesundheitsschaden geführt haben, können Sie sich schriftlich an die Gutachterkommission der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer wenden. Diese leitet dann ein Verfahren ein, um eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zu erzielen.
Unterlagen
Je nach Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Kosten
für die Beratung durch die Patientenberatungs- und Patientenbeschwerdestellen sowie die Bearbeitung durch die ärztlichen und zahnärztlichen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen: üblicherweise keine
Sonstiges
Sie können sich auch an Ihre Krankenkasse wenden. Die Krankenkassen sollen Ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen.
Zuständigkeit
- Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher an Krankenhäusern
- die Gutachterkommissionen bei den Bezirksärztekammern
- für eine Beschwerde über eine Ärztin oder einen Arzt: die Landesärztekammer Baden-Württemberg
- für eine Beschwerde über eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt: die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
- Schlichtungsstellen bei der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer
Vertiefende Informationen
- Internetseiten der Landesärztekammer und der Landeszahnärztekammer
- Merkblätter "Gutachterkommissionen für Fragen ärztlicher Haftpflicht" und "Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung"
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.09.2019 freigegeben.