Bauleitplanung: Gemeinde Oberboihingen

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Bauleitplanung

Die Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Die einzelnen Bebauungspläne können zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Oberboihingen eingesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll es der Gemeinde Oberboihingen ermöglichen, alle planungsrelevanten Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie gerne über die aktuellen Verfahren und Bebauungpläne der Gemeinde Oberboihingen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“ – Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

1. Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 20.11.2024 in öffentlicher Sitzung, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen, für den Bereich „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB zusammen mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“ wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Weiter wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen und § 4c BauGB nicht angewendet wird.

 

2. Räumlicher Geltungsbereich

Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich/ für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“ ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan, Entwurf vom 20.11.2024, geändert am 21.11.2024 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 2844 und 2846 mit einer Fläche von ca. 1.120 m².

  

3. Erfordernis, Ziele und Zwecke der Planung

Innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches liegen derzeit unbebaute Grundstücke.
Zur Schaffung von benötigtem Wohnraum als Maßnahme der Innenentwicklung soll ein Mehrfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss mit 11 Wohneinheiten errichtet werden.

Da die Gemeinde innerörtliche Nachverdichtungspotentiale konsequent nutzt, soll das vorliegende Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, um die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen hierfür zu schaffen. Auf diese Weise kann innerörtlicher, gut erschlossener Wohnraum realisiert werden. Mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann die Möglichkeit genutzt werden, die zulässige Nutzung ohne Bindung an den Festsetzungskatalog des Baugesetzbuches konkret vorzuschreiben und den Bauherren zu verpflichten, innerhalb angemessener Zeit das Planrecht auszuüben. Hierzu werden in einem flankierenden Durchführungsvertrag Regelungen aufgenommen, der als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan erforderlich ist.

  

4. Veröffentlichung im Internet

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20.11.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“ mit Änderungen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Marbachweg – 4. Änderung, Teilbereich Marbachweg Flurstück 2844, 2846“ vom 20.11.2024, geändert am 21.11.2024 wird mit den Vorhaben- und Erschließungsplänen, der Begründung und der Anlage in der Zeit vom

02.12.2024 bis einschließlich 17.01.2025

unter folgender Adresse im Internet veröffentlicht:

www.oberboihingen.de (Rubrik „Leben & Gemeinde“ - Leben in Oberboihingen / Gemeindeplanung und Bauen / Bauleitplanung)

 

Zusätzlich werden die Unterlagen beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen im Flur des Erdgeschosses (vor Raum EG 0.5) während den Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.

 

Montag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen nur Terminvereinbarung

Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Freitag: 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Während der Veröffentlichung sollten Stellungnahmen elektronisch unter der Adresse j.amiguet(@)baldaufarchitekten.de abgegeben werden.
Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Weg (unter anderem schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.

 

Entsprechend § 4a Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Leiter Ortsentwicklungs- und Ordnungsamt, Raum EG 0.6. oder telefonisch unter der Rufnummer Telefonnummer: 07022 6000-28 zur Verfügung.

 

Oberboihingen, den 25.11.2024

 

gez. Ulrich Spangenberg

Bürgermeister

 

Anlage 1 - zeichnerischer Teil (PDF-Datei)

Anlage 2 - Textteil (PDF-Datei)

Anlage 3 - Begründung (PDF-Datei)

Anlage 4 - Grundriss Untergeschoss (PDF-Datei)

Anlage 5 - Grundriss Erdgeschoss (PDF-Datei)

Anlage 6 - Grundriss 1. Obergeschoss (PDF-Datei)

Anlage 7 - Grundriss Dachgeschoss (PDF-Datei)

Anlage 8 - Dachaufsicht (PDF-Datei)

Anlage 9 - Grenzabstand (PDF-Datei)

Anlage 10 - Schnittlage (PDF-Datei)

Anlage 11 - Schnitt A und Ansicht Nord (PDF-Datei)

Anlage 12 - Schnitt B (PDF-Datei)

Anlage 13 - Schnitt C und Ansicht Süd (PDF-Datei)

Anlage 14 - Schnitt D und Ansicht West (PDF-Datei)

Anlage 15 - Schnitt G und Ansicht Ost (PDF-Datei)

Anlage 16 - Visualisierung (PDF-Datei)

Anlage 17 - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)

Anlage 18 - Durchführungsvertrag (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ – Bebauungsplan nach § 13a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 24.05.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit

§ 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil jeweils vom 24.05.2023 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 24.05.2023 ist ebenfalls beigefügt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.05.2023.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen während den üblichen Öffnungszeiten

Mo 08:00 - 13:00 Uhr

Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie 16:00 - 18:00 Uhr

Do 08:00 - 12:00 Uhr

Fr 07:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen. Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter telefonisch unter der Rufnummer 07022 6000-28 oder unter b.edele(@)oberboihingen.de zur Verfügung.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit der Begründung werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen gestellt.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wurde von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

  

Gemeinde Oberboihingen, den 01.06.2023

 

gez. Ulrich Spangenberg

Bürgermeister

 

Anlage 1 - zeichnerischer Teil (PDF-Datei)

Anlage 2 - Textteil (PDF-Datei)

Anlage 3 - Begründung (PDF-Datei)

Anlage 4 - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)