Bauleitplanung: Gemeinde Oberboihingen

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Bauleitplanung

Die Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Die einzelnen Bebauungspläne können zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Oberboihingen eingesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll es der Gemeinde Oberboihingen ermöglichen, alle planungsrelevanten Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie gerne über die aktuellen Verfahren und Bebauungpläne der Gemeinde Oberboihingen.

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ – Bebauungsplan nach § 13a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 24.05.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit

§ 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil jeweils vom 24.05.2023 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 24.05.2023 ist ebenfalls beigefügt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.05.2023.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen während den üblichen Öffnungszeiten

Mo 08:00 - 13:00 Uhr

Di 08:00 - 12:00 Uhr sowie 16:00 - 18:00 Uhr

Do 08:00 - 12:00 Uhr

Fr 07:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen. Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter telefonisch unter der Rufnummer 07022 6000-28 oder unter b.edele(@)oberboihingen.de zur Verfügung.

 

Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit der Begründung werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen gestellt.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wurde von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

  

Gemeinde Oberboihingen, den 01.06.2023

 

gez. Ulrich Spangenberg

Bürgermeister

 

Anlage 1 - zeichnerischer Teil (PDF-Datei)

Anlage 2 - Textteil (PDF-Datei)

Anlage 3 - Begründung (PDF-Datei)

Anlage 4 - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)