Bauleitplanung: Gemeinde Oberboihingen

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Bauleitplanung

Die Bebauungspläne

Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Die einzelnen Bebauungspläne können zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Oberboihingen eingesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll es der Gemeinde Oberboihingen ermöglichen, alle planungsrelevanten Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie gerne über die aktuellen Verfahren und Bebauungpläne der Gemeinde Oberboihingen.

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ – Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB

1. Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) beschlossen, für den Bereich „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“einen Bebauungsplan zusammen mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

 

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.

 

2. Räumlicher Geltungsbereich

Maßgebend für den räumlichen Geltungsbereich/ für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan, Entwurf vom 21.09.2022 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stuttgart. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke: 1177/1, 1177/2 und 1177/4. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 580 m².

 

3. Erfordernis, Ziele und Zwecke der Planung

Die Gemeinde Oberboihingen ist gemäß Regionalplan als Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit dargestellt und liegt an der Landesentwicklungsachse Stuttgart-Esslingen-Plochingen-Nürtingen-Reutlingen. Zudem weist die Gemeinde aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Autobahn eine hohe Standortgunst auf.
Die Gemeinde verfügt über keine erschlossenen Neubauflächen und der Nutzungsdruck im Bereich Wohnen nimmt stetig zu. Der Nutzungsdruck entsteht durch ortsansässige Bewohner, deren Kinder bzw. junge Familien in Oberboihingen gerne weiter wohnhaft bleiben möchten sowie durch Arbeitskräfte, die aufgrund der guten Arbeitsmarktlage in die Region gezogen werden. Im Gemeindegebiet werden daher vermehrt Entwicklungspotentiale im Innenbereich aktiviert, um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden.
Innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches besteht derzeit ein Wohnhaus mit Garage. Die Eigentümer der Grundstücke sind mit dem Wunsch, Wohnraum zu schaffen, auf die Gemeinde zugekommen. Da die Gemeinde innerörtliche Nachverdichtungspotentiale konsequent nutzt, soll das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren durchgeführt werden, um die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Grundlagen hierfür zu schaffen.

Derzeit bestehen hier die rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Kirchrain“ und „Kirchrain – 1. Änderung“ aus den 80er-Jahren. Diese sahen sehr begrenzte überbaubare Grundstücksflächen mit sogenannten „Briefmarkenbaufenstern“ vor. Somit kann das bestehende Innenentwicklungspotential nicht ausgeschöpft und die vorliegende Planung eines Neubaus als Zweifamilienhaus nicht umgesetzt werden.

 

4. Öffentliche Auslegung

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.09.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften „Kirchrain – 8. Änderung – Teilbereich Heuspachstraße 23“ vom 21.09.2022 werden mit Begründung und Anlagen in der Zeit vom

 

06.03.2023 bis einschließlich 07.04.2023

 

beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen im Flur des Erdgeschosses (vor Raum EG 0.3) während den Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.

 

Die üblichen Öffnungszeiten sind:

Mo – Fr           08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Di                    16:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Die Öffentlichkeit hat während der Planauslegung Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Während der Auslegungsfrist können – unter anderem schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung und die auslegten Unterlagen werden gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen unter der Internet-Adresse www.oberboihingen.de (Rubrik „Leben & Gemeinde“ - Leben in Oberboihingen / Gemeindeplanung und Bauen / Bauleitplanung) eingestellt.

 

Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter, Raum EG 0.3. oder telefonisch unter der Rufnummer 6000-28 zur Verfügung.

 

Oberboihingen, den 23.02.2022

 

gez. Heinz Vogel

1. Stv. Bürgermeister

 

Anlage 1 (PDF-Datei)

Anlage 2 (PDF-Datei)

Anlage 3 (PDF-Datei)

Anlage 4 (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Erweiterung Pfanne – Koch / Neuffen-/Zollernstraße“ Bebauungsplan nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) -Inkrafttreten-

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 01.12.2021 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Pfanne – Koch / Neuffen-/Zollernstraße“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil, jeweils vom 01.12.2021 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 01.12.2021 ist ebenfalls beigefügt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 01.12.2021.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Pfanne – Koch / Neuffen-/Zollernstraße“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen während den üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen. Aufgrund der Covid19-Pandemie bitten wir um telefonische Voranmeldung unter 07022 6000-0. Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter unter b.edele@oberboihingen.de oder telefonisch unter der Rufnummer 07022 6000-28 zur Verfügung.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit der Begründung werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen gestellt.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Pfanne – Koch / Neuffen-/Zollernstraße“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13b in Verbindung mit § 13a BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wurde von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Oberboihingen, den 06.12.2021

Heinz Vogel

1. stellvertretender Bürgermeister

 

Anlage 1 - zeichnerische Teil zum Bebauungsplan (PDF-Datei)

Anlage 2 - Textteil (PDF-Datei)

Anlage 3 - Begründung (PDF-Datei)

Anlage 4 - Geotechnischer Bericht (PDF-Datei)

Anlage 5 - Verkehrliche Untersuchung zum umgebenden Straßennetz (PDF-Datei)

Anlage 6 - Schalltechnische Untersuchung (PDF-Datei)

Anlage 7 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Datei)

Anlage 8 - Ausführungsplanung der CEF-Maßnahmen für die Feldlerche (PDF-Datei)

Anlage 9 - Umsetzung von CEF-Maßnahmen für höhlenbrütende Vogelarten (PDF-Datei)

Anlage 10 - Umsetzung von populationsstützenden Maßnahmen für höhlenbrütende Vogelarten und gebäudebewohnende Fledermäus (PDF-Datei)e

Anlage 11 - Rohrnetzanalyse (PDF-Datei)

Anlage 12 - Außengebietsentwässerung des Erschließungsgebiets „Erweiterung Pfanne“ in Oberboihingen (PDF-Datei)

Anlage 13 - Antrag auf Ausnahme nach § 33a NatSchG (PDF-Datei)

Anlage 14 - Erfassung der totholzbewohnenden Käferart Eremit (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Stattmannstraße III“ Bebauungsplan nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) - Inkrafttreten -

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberboihingen hat am 20.07.2022 in seiner öffentlichen Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Stattmannstraße III“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil, dem Textteil und den sechs Vorhaben- und Erschließungsplänen, jeweils vom 20.07.2022 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 20.07.2022 ist ebenfalls beigefügt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.07.2022

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stattmannstraße III“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Bürgermeisteramt Oberboihingen, Rathausgasse 3, 72644 Oberboihingen während den üblichen Öffnungszeiten (Montag 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Mittwoch geschlossen, Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Freitag 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr) einsehen und über seine Inhalte Auskunft verlangen. Zur weiteren fachlichen Erläuterung steht auch Herr Edele, Haupt-, Bau- und Ordnungsamtsleiter unter b.edele@oberboihingen.de oder telefonisch unter der Rufnummer 07022 6000-28 zur Verfügung.

Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit der Begründung werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberboihingen gestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Gemeinde Oberboihingen, den 26.07.2022

gez. Heinz Vogel

1. Stellvertretender Bürgermeister

   

Bebauungsplan:

Zeichnerische Teil (PDF-Datei)

Textteil (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 1 (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 2 (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 3 (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 4 (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 5 (PDF-Datei)

Vorhabens- und Erschließungsplan 6 (PDF-Datei)

Umweltbericht (PDF-Datei)

Artenschutzrechtliche Untersuchung (PDF-Datei)