Lebenslagen
Technische Geräte: CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen
Das CE-Zeichen ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle relevanten geltenden EU-Vorschriften erfüllt.
Das Produkt wird nicht durch eine unabhängige, anerkannte Stelle geprüft, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist, sondern in aller Regel durch den Hersteller selbst.
Ausnahmen davon finden sich zum Teil bei Aufzügen, Druckbehältern, bestimmten Maschinen oder unter bestimmten Bedingungen bei Spielzeug. Diese Produkte müssen dann gegebenenfalls vorher durch eine benannte Stelle (notified Body) geprüft werden.
CE-gekennzeichnet werden müssen beispielsweise Computer, Bohrmaschinen, Schutzhandschuhe, Spielzeuge, Produktionsanlagen oder Küchengeräte. Nicht CE-gekennzeichnet werden müssen zum Beispiel Geschirr, Stifte oder Mülleimer.
Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden.
Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich auf beantragter, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten vergeben.
Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los beschränkt. Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat).
Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Stellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als zuständige Behörde für GS-Stellen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat ihn am 18.07.2024 freigegeben.
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.