Lebenslagen
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht bei der Bundestagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Bundestag zu bewerben.
Für die Bundestagswahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
- mindestens 18 Jahre alt sind.
Sie können nicht kandidieren, wenn Sie
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Wahlberechtigte können nur Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen für einen Wahlkreis vorschlagen (Kreiswahlvorschlag). Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber oder eine Bewerberin vorschlagen (Kreiswahlvorschlag) und/oder Landeslisten einreichen. Kreiswahlvorschläge von Parteien können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird.
Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und / oder nur in einem Bundesland für eine Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann als Bewerber oder Bewerberin nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Einzelbewerber oder Einzelbewerberin auf einem Kreiswahlvorschlag benannt ist.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Ebenso vieler Unterschriften bedürfen die Wahlvorschläge von Wahlberechtigten für einen Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin.
Reicht eine Partei, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist, eine Landesliste ein, muss diese Landesliste von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.
Kreiswahlvorschläge sind bei den zuständigen Kreiswahlleitern, Landeslisten sind beim zuständigen Landeswahlleiter oder bei der zuständigen Landeswahlleiterin spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich einzureichen.
Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschüsse und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 15 Wählbarkeit
- § 19 Einreichung der Wahlvorschläge
in Verbindung mit
- Artikel 116 Absatz 1
Freigabevermerk
22.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.