Lebenslagen
Steuerliche Gemeinnützigkeit
Vereine können als juristische Personen des privaten Rechts vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Mit der Anerkennung als steuerbegünstigt sind bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden.
Für den Verein:
- Steuerfreiheit der Zweckbetriebe bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind und deren Einnahmen insgesamt EUR 45.000 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
- Besteuerung der Umsätze aus Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
- Befreiung von der Grund- und Erbschaft- / Schenkungsteuer
Der Verein darf eine Zuwendungsbestätigung für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge ausstellen, wenn das Datum des Freistellungsbescheids oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre beziehungsweise das Datum der Feststellung der Satzungsmäßigkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt und er bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten hat. Maßgebend ist der Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung.
Ein Kreditinstitut behält von Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragsteuer ein, wenn diesem rechtzeitig eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a Abgabenordnung überlassen wird. Die damit verbundene Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug gilt höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres.
Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist teilweise (abhängig von den jeweiligen Förderbedingungen) Voraussetzung für öffentliche Zuwendungen.
Für die Aktiven im Verein:
- Steuerbefreiung für Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 3.000 im Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale)
- Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis EUR 840 im Jahr (Ehrenamtspauschale)
Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein zum Empfang von Spenden berechtigt, welche beim Spender steuerlich abziehbar sind.
Die Zwecke der gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ausgerichteten Vereine sind unter dem Begriff "steuerbegünstigte Zwecke" zusammengefasst. In der Umgangssprache umfasst der Begriff "gemeinnützig" alle steuerbegünstigten Zwecke.
Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Ideelle Tätigkeit
- steuerfrei
Vermögensverwaltung
- körperschaftsteuerfrei
- gewerbesteuerfrei
- umsatzsteuerbegünstigt
Wirtschaftliche Betätigung
steuerbegünstigter Zweckbetrieb:
- körperschaftsteuerfrei
- gewerbesteuerfrei
- in der Regel umsatzsteuerbegünstigt
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:
- steuerpflichtig (ab Einnahmen über EUR 45.000 einschließlich Umsatzsteuer; diese Grenze gilt nur für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer)
- in der Regel nicht umsatzsteuerbegünstigt
Rechtsgrundlage
- §§ 52-54 (Steuerbegünstigte Zwecke)
Freigabevermerk
24.03.2025 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Auskunfts-Service-Ausweise (AS)
Über den Auskunftsservice Ausweispapiere können Sie online prüfen, ob beantragte Ausweispapiere/Passdokumente bereits zur Aushändigung vorliegen.
Dieser Service steht Ihnen rund um die Uhr auf unserer Homepage online übers Internet zur Verfügung. Zum Abrufen müssen Sie die Seriennummer, die Art des beantragen Dokumentes sowie Ihr Geburtsdatum eingeben.
Die Seriennummer wurde Ihnen auf der Bürgerinformation mitgeteilt, die Sie bei Beantragung des Dokumentes erhalten haben.
Sollten Ihnen diese Bürgerinformation und somit die Seriennummer nicht mehr vorliegen, können Sie diesen Service nicht mehr nutzen.
Haben Sie außerdem die Möglichkeiten der Mitteilung auf Ihre Email-Adresse und/oder die Mitteilung per SMS auf Ihr Mobiltelefon gewählt, werden Sie diese Nachricht/en erhalten, sobald das Dokument zur Abholung bereit ist.
Unabhängig von dem Auskunftsservice können Sie das beantrage Dokument ca. 4 Wochen nach Antragsstellung abholen.